Allgemeine Einkaufsbedingungen der KMU LOFT Cleanwater SE
§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für sämtliche Geschäfte über die Lieferung von Waren an und die Erbringung von Dienst- und Werkleistungen gegenüber der KMU LOFT Cleanwater SE (nachstehend „KLC“ oder „wir“) durch den Lieferanten, Werkunternehmer oder Dienstleister (nachfolgend: „Verkäufer“).
(2) Die AEB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden auch: Ware), ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB). Die AEB gelten auch für künftige Geschäfte über die Lieferung von Waren an und die Erbringung von Dienst- und Werkleistungen mit bzw. durch denselben Verkäufer, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen.
(3) Diese AEB gelten ausschließlich. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers dessen Lieferungen vorbehaltlos annehmen oder (Kaufpreis-)Zahlungen an den Verkäufer leisten.
(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Verkäufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Verkäufer uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärung von Rücktritt), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform
§ 2 Vertragsschluss
(1) Unsere Bestellung ist nur verbindlich, wenn diese durch uns schriftlich erfolgt oder schriftlich bestätigt wird, wobei hierfür die Textform gem. § 126b BGB ausreichend ist.
(2) Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Verkäufer zum Zwecke der Korrektur bzw Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
(3) Der Verkäufer ist gehalten, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 5 Werktagen schriftlich zu bestätigen (Annahme). Erst mit dieser Auftragsbestätigung kommt der Liefervertrag zustande. Bis zur Annahme des Angebotes sind wir zum Widerruf berechtigt, es sei denn unsere Bestellungen sind ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme ist der Zugang der Bestätigung bei uns. Lieferabrufe werden verbindlich, wenn der Verkäufer nicht binnen fünf Werktagen seit Zugang widerspricht.
§ 3 Lieferzeit und Lieferverzug
(1) Der von uns in der Bestellung angegebene Liefertermin ist bindend. Wenn der Liefertermin in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, hat der Verkäufer innerhalb von 2 Wochen ab Vertragsschluss gem. obigen § 2 zu liefern. Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware am von uns benannten Lieferort.
(2) Der Verkäufer ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann. Die Geltendmachung von Verzugsschäden wird hierdurch ebenso wenig ausgeschlossen wie durch eine spätere Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung.
(3) Ist der Verkäufer in Verzug, können wir eine Vertragsstrafe iHv 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Wir sind berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung und als Mindestbetrag eines vom Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldeten Schadensersatzes zu verlangen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt. Nehmen wir die verspätete Leistung an, werden wir die Vertragsstrafe spätestens mit der Schlusszahlung geltend machen.
§ 4 Leistungserbringung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug
(1) Der Verkäufer ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Verkäufer trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z.B. Verkauf vorrätiger Ware).
(2) Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands DAP (INCOTERMS 2020) an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung DAP 72768 Reutlingen-Altenburg (INCOTERMS 2020) zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort (Bringschuld).
(3) Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie unserer Bestellkennung (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen in der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten.
(4) Teillieferungen sind nur mit unserer Zustimmung zulässig. Bei ihnen ist im Lieferschein die verbleibende Restmenge aufzuführen. Von uns unwidersprochen angenommene, aber nicht schriftlich gewünschte Teillieferungen dürfen nicht getrennt, sondern nur mit der Restlieferung zusammen berechnet werden. Teillieferungen sind auf dem Lieferschein deutlich als Teillieferungen zu kennzeichnen.
(5) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort gem. obigem Absatz 2 auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Annahme steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden.
(6) Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften des BGB oder HGB. Der Verkäufer muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Verkäufer herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Verkäufer weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.
§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Der in der Bestellung angegebene Preis ist verbindlich. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der zum Leistungszeitpunkt gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Verkäufers (z.B. Montage, Einbau), sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten, einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.
(3) Rechnungen sind in einfacher Form mit allen dazugehörigen Unterlagen und Daten nach erfolgter Lieferung in digitaler Form per E-Mail an fibu@kmu-loft.de einzureichen. Sie müssen unsere Teilebezeichnung, die Nummer der Verpackungseinheiten, die Stückzahl der berechneten Gegenstände, Brutto- und Nettogewichte, Datum der Bestellung, sowie unsere Bestellnummer enthalten. Soweit Bescheinigungen über Materialprüfungen vereinbart sind, bilden diese einen wesentlichen Teil der Lieferung und sind spätestens zusammen mit der Rechnung an uns zu übersenden.
(4) Soweit keine ausdrückliche anderweitige Vereinbarung getroffen wurden ist der vereinbarte Preis innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme), Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung einschließlich – soweit vereinbart – der Bescheinigungen über die Materialprüfung zur Zahlung fällig. Wenn wir Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen leisten, gewährt uns der Verkäufer 3% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn unser Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken sind wir nicht verantwortlich.
(5) Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Der Verzugszins beträgt jährlich 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Für den Eintritt unseres Verzugs gelten die gesetzlichen Vorschriften, wobei hiervon ggf. abweichend in jedem Fall eine schriftliche Mahnung durch den Verkäufer erforderlich ist.
§ 6 Aufrechnung - Zurückbehaltungsrechte
(1) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Verkäufer zustehen.
(2) Der Verkäufer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen. Die Abtretung oder Verpfändung von Forderungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung unsererseits zulässig.
§ 7 Verpackungs- und Versandvorschriften
(1) Der Verkäufer hat gesetzliche und ergänzend – soweit ausdrücklich vereinbart - unsere Verpackungsvorgaben einzuhalten. In Ermangelung konkreter Vorgaben hat der Verkäufer die Ware so zu verpacken, dass sie entsprechend dem gewählten Transportmittel unbeschädigt bei uns eintrifft. Weicht der Verkäufer hiervon ab, gehen alle daraus entstehenden Kosten, Schäden, usw. zu seinen Lasten. Verpackungsmaterial hat der Verkäufer auf unser Verlangen zurückzunehmen.
(2) Unsere Bestellzeichen sind an der Verpackung deutlich sichtbar anzubringen. Werbematerial darf grundsätzlich nicht beigelegt werden.
(3) Der Ware sind die geforderten Lieferdokumente beizufügen. Insbesondere ist jeder Lieferung ein Lieferschein beizulegen. Die Artikel sind auf Lieferschein und Rechnung in derselben Reihenfolge wie in der Auftragserteilung aufzuführen. Der Sendung muss der dazugehörige Lieferschein ohne Preisangabe bzw. soweit von uns gefordert, die Rechnung beigelegt sein. Es muss angegeben sein, aus wie vielen Versandeinheiten die gesamte Sendung besteht. Das Packstück mit dem Lieferschein muss deutlich gekennzeichnet sein.
(4) Direktversendungen an unsere Kunden sind nur nach unserer vorherigen Zustimmung und in unserem Namen auszuführen.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Gegenständen durch den Verkäufer wird für uns vorgenommen. Das Gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch uns, so dass wir als Hersteller gelten und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwerben.
(2) Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Verkäufers auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.
§ 9 Zusicherung von Eigenschaften – Qualitätsprüfungen und -sicherung
(1) Die in unseren Bestellungen genannten technischen Spezifikationen, Eigenschaften und Normen sind Vertragsbestandteil und beschreiben die vom Verkäufer geschuldete Beschaffenheit. Sie gelten auch für Nachbestellungen, Auftragsänderungen und –ergänzungen. Hat der Verkäufer Bedenken gegen die von uns gewünschte Art der Ausführung, so hat er uns die Bedenken unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Ergänzend zu den getroffenen Beschaffenheitsvereinbarungen muss die Ware für den mitgeteilten und üblichen Verwendungszweck geeignet sein.
(2) Bei Bestellung nach Muster muss die Lieferung und Leistung den Spezifikationen, Eigenschaften und Normen des Musters entsprechen.
(3) Wir sind berechtigt, das vom Verkäufer zur Auftragserfüllung beschaffte Material, das Fertigungsverfahren und die zur Auslieferung bereitstehende Ware beim Verkäufer, seinen Vorlieferant und Subunternehmern zu prüfen oder durch Dritte prüfen zu lassen.
(4) Unabhängig von vorstehenden Bedingungen hat der Verkäufer die Qualität seiner Lieferungen und Leistungen eigenverantwortlich ständig zu überprüfen, ein entsprechendes Qualitätssicherungssystem zu unterhalten und uns die Aufzeichnungen hierüber auf Verlangen vorzulegen. Der Verkäufer wird eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchführen uns diese nach Aufforderung nachweisen. Der Verkäufer wird, soweit wir es für erforderlich halten, eine entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarung („QSV“) mit uns abschließen. Soweit wir mit dem Verkäufer eine QSV abgeschlossen haben, gehen deren Regelungen im Falle von Widersprüchen den Regelungen dieser AEB vor.
(5) Soweit nicht anders vereinbart, ist der Verkäufer verpflichtet seine Liefergegenstände so zu kennzeichnen, dass sie dauerhaft als seine Produkte erkennbar sind. Der Verkäufer garantiert, dass die notwendige CE-Kennzeichnung vor Auslieferung vorgenommen wird.
§ 10 Gewährleistungsansprüche
(1) Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Verkäufer gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Verkäufer insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten über § 9 hinaus ebenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Allgemeine Einkaufsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Verkäufer oder vom Hersteller stammt.
(3) Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
(4) Für die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB), mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungsobliegenheit beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle im Stichprobenverfahren bei äußerlicher Begutachtung einschließlich Kontrolle der Lieferpapiere und der Lieferung auf Vollständigkeit offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungsobliegenheit. Hat sich der Verkäufer verpflichtet, eine eigene Warenausgangskontrolle zur Qualitätssicherung vorzunehmen, sind wir nur zur Rüge offenkundiger Mängel nicht jedoch zur Untersuchung der Ware verpflichtet. Unsere Rügeobliegenheit für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In allen Fällen gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Entdeckung des Mangels beim Verkäufer eingeht.
(5) Zeigt sich innerhalb der ersten sechs Monate nach Gefahrübergang ein Mangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war.
(6) Die zum Zwecke der Prüfung und Nachbesserung vom Verkäufer aufgewendeten Kosten (einschließlich eventueller Ausbau- und Einbaukosten) trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen haften wir nur insoweit, als wir zum Zeitpunkt des Verlangens erkannt haben oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.
(7) Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Verkäufer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.
(8) Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.
§ 11 Lieferantenregress
(1) Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß § 445a BGB und die Sonderbestimmung des § 478 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Verkäufer zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
(2) Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 439 Abs. 2 und Abs. 3 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet; dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
(3) Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns oder einen unserer Abnehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
§ 12 Produktsicherheit – Produzentenhaftung - Versicherungsschutz
(1) Der Verkäufer garantiert, dass die von ihm gelieferten Waren allen einschlägigen nationalen wie europarechtlichen gesetzlichen Vorschriften im Hinblick auf die Produktsicherheit entsprechen. Spätestens mit der Rechnung erhalten wir die erforderlichen Unterlagen, wie z.B. die Konformitäts- bzw. Herstellererklärung. Die erforderlichen technischen Dokumentationen gem. Maschinenrichtlinie, insbesondere Sicherheitshinweise, Gefahrenangabe; techn. Datenblätter und Montagehinweise sind der Lieferung beizufügen. Sofern erforderlich werden diese Dokumentationen in der jeweiligen Landessprache des von uns belieferten Land geschuldet
(2) Ist der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist.
(3) Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Verkäufer Aufwendungen gem §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Verkäufer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
(4) Soweit keine ausdrückliche abweichende Vereinbarung getroffen wurde hat der Verkäufer eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens 5,0 Mio EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten.
§ 13 Geheimhaltung – Rechte an Unterlagen
(1) Eigentums- und Urheberrechte an Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen stehen ausschließlich KLC zu. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an uns zurückzugeben.
(2) Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien (z.B. Software, Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die wir dem Verkäufer zur Herstellung beistellen. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Verkäufers gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.
(3) Der Verkäufer ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen sowie sonstigen Unterlagen, Informationen und Gegenstände strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer schriftlichen Zustimmung offengelegt werden.
(4) Der Verkäufer darf Gegenstände, welche er nach unserer Angabe oder unter Verwendung der von uns überlassenen Unterlagen herstellt oder entwickelt, nur mit unserer schriftlichen Zustimmung an Dritte liefern.
(5) Über den Inhalt der mit uns getätigten Aufträge, insbesondere über Preise und Mengen, hat der Verkäufer Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren. Alle von uns zur Verfügung gestellten Unterlagen (z. B. Zeichnungen, Muster, und so weiter) dürfen ebenso wie die danach hergestellten Waren ohne unsere Zustimmung nicht an Dritte weitergegeben oder zur Werbung für eigene oder fremde Zwecke verwendet werden. Sie müssen so weit nichts anderes vereinbart ist, spätestens mit der letzten Lieferung zurückgegeben werden.
(6) Muster, Zeichnungen, Normenblätter, Druckvorlagen, Lehren, Werkzeuge, ebenso die danach hergestellten Waren, dürfen ohne unsere schriftliche Einwilligung weder an Dritte weitergegeben noch für diese oder zu Reklamezwecken oder für eigene Zwecke des Verkäufers benutzt werden. Sie sind gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwendung zu sichern. Sie müssen, so weit nichts anderes vereinbart ist, spätestens mit der Restlieferung in brauchbaren Zustand an uns zurückgesandt werden. Zuwiderhandlungen verpflichten zum vollen Schadensersatz und berechtigen uns, ohne weiteres und ohne Entschädigung ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
(7) Unserer Firmen und Warenzeichen sind auf unseren Wunsch auf dem von uns gestellten Waren einzubringen. Die so gekennzeichneten Waren dürfen nur ein uns geliefert werden. Demgemäß sind aus den zur freien Verfügung des Verkäufers zurückgegebenen Waren die Firmen und Warenzeichenetiketten zu entfernen.
(8) Die vorstehenden Geheimhaltungspflichten gelten auch nach Abwicklung des Vertrages. Sie erlöschen – vorbehaltlich sonstiger uns zustehender Rechte - frühestens, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist, spätestens jedoch nach Ablauf von 3 Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung zum Lieferanten.
(9) Soweit mit dem Verkäufer eine separate Vertraulichkeits- und/oder Geheimhaltungs-vereinbarung geschlossen wurde, geht diese den Regelungen dieses Abschnittes vor.
§ 14 Beistellung von Waren und Fertigungsmitteln
Von uns beigestellte Waren sowie Modelle, Matrizen, Schablonen, Muster, Werkzeuge und sonstige Fertigungsmittel verbleiben in unserem Eigentum. Die Verarbeitung oder Umbildung solcher Waren durch den Verkäufer wird für uns vorgenommen. Fertigungsmittel dürfen nicht für Lieferungen und Leistungen an Dritte verwendet werden. Beigestelltes Material bleibt - auch wenn es berechnet wird - unser Eigentum. Seine Verwendung ist nur für unsere Aufträge zulässig. Die Verarbeitung oder Umbildung des beigestellten Materials erfolgt für uns. Wir werden unmittelbar Eigentümer der neuen Sache.
§ 15 Besondere Regelungen für Werkverträge
Für Werkverträge, bei denen das Werkvertragsrecht des BGB Anwendung findet, gelten neben den Bestimmungen der AEB die nachfolgenden Bestimmungen. Soweit die Bestimmungen der AEB im Widerspruch zu den nachfolgenden Bestimmungen stehen, gehen die nachfolgenden Bestimmungen vor:
(1) Abnahme: Die Abnahme der Werkleistung erfolgt nach Fertigstellung. Teilabnahmen finden nicht statt. Über die Abnahme wird ein Protokoll erstellt, das von beiden Seiten zu unterzeichnen ist. Ist die Werkleistung nicht vertragsgemäß, kann KLC die Abnahme verweigern. Erfolgt eine Abnahme unter Vorbehalt der Beseitigung von im Protokoll zu benennender Mängel, so ist der Verkäufer verpflichtet, unverzüglich eine vertragsgemäße Werkleistung zu erbringen und die Mängel zu beseitigen, die voraussichtliche Dauer der Mängelbeseitigung mitzuteilen und nach Abschluss der Nacharbeiten die Mängelbeseitigung anzuzeigen.
(2) Leistungsänderungen: KLC ist berechtigt, Änderungen von Inhalt und Umfang der Werkleistungen zu verlangen. Der Verkäufer wird, wenn die Änderungen nicht nur unerheblich sind, die infolge der gewünschten Änderungen eintretenden Zeitverzögerungen und den Mehraufwand ermitteln und die Parteien werden sich über eine entsprechende Vertragsanpassung einigen. Finden die Parteien keine Einigung, so ist der Verkäufer berechtigt, das Änderungsverlangen zurückzuweisen. Mehrvergütungen für Leistungsänderungen, die KLC nicht zu vertreten hat, kann der Verkäufer nicht geltend machen. Sämtliche Leistungsänderungen sind vor Beginn der Ausführung in einer schriftlichen Zusatzvereinbarung zu regeln, in der die zusätzliche Vergütung und etwaige Änderungen des Zeitablaufs festzuhalten sind.
(3) Gewährleistung: Der Verkäufer haftet für Sach- und Rechtsmängel nach den Regelungen des BGB für den Werkvertrag.
(4) Kündigung: KLC ist jederzeit berechtigt, von seinem Kündigungsrecht nach § 648 S. 1 BGB Gebrauch zu machen.
§ 16 Ausführung von Arbeiten
Personen, die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten auf dem Werkgelände von KLC ausführen, haben die Bestimmungen der jeweiligen Betriebsordnung zu beachten. Die Haftung für Unfälle, die diesen Personen auf dem Werkgelände zustoßen, ist ausgeschlossen, soweit diese nicht durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurde.
§ 17 Verjährung
(1) Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Lieferung an uns. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Bei Rechtsmängeln gilt eine Verjährungsfrist von 10 Jahren ab Gefahrübergang.
(3) Für nachgebesserte oder als Ersatz gelieferte Teile beginnt mit der Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung die Verjährungsfrist neu zu laufen. Für Teile, die während einer Mängeluntersuchung und/oder der Mängelbeseitigung nicht in Betrieb sind, verlängert sich die laufende Verjährungsfrist um den Zeitraum der Betriebsunterbrechung.
(4) Die Verjährung unserer Gewährleistungsansprüche ist so lange gehemmt, bis der Verkäufer, der das Vorhandensein eines Mangels prüft, uns das Ergebnis dieser Prüfung mitteilt und Gewährleistungsansprüche zurückweist oder den Mangel für erledigt erklärt oder Abhilfe schafft. Die Verjährung unserer Ansprüche tritt frühestens drei Monate nach Ende der Hemmung ein.
(5) Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
§ 18 Schutzrechte Dritter
(1) Der Verkäufer steht nach Maßgabe des Abs. 2 dafür ein, dass durch von ihm gelieferte Produkte keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union oder anderen Ländern, in denen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden.
(2) Der Verkäufer ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen uns wegen der in Abs. 1 genannten Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben, und uns alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dies gilt nicht, soweit der Verkäufer nachweist, dass er die Schutzrechtsverletzung weder zu vertreten hat noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Lieferung hätte kennen müssen.
(3) Unsere weitergehenden gesetzlichen Ansprüche wegen Rechtsmängeln der an uns gelieferten Produkte bleiben unberührt.
§ 19 Ersatzteile
(1) Der Verkäufer ist verpflichtet, Ersatzteile zu den an uns gelieferten Produkten für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren nach der Lieferung des jeweiligen Produkts vorzuhalten.
(2) Beabsichtigt der Verkäufer, die Produktion von Ersatzteilen für die an uns gelieferten Produkte einzustellen, wird er uns dies unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung mitteilen. Diese Entscheidung muss – vorbehaltlich des Abs. 1 – mindestens 9 Monate vor der Einstellung der Produktion liegen.
§ 20 Einhaltung von REACH-, RoHS- und andere gesetzlichen Vorgaben
(1) Der Verkäufer stellt sich, dass die von ihm gelieferten Waren die jeweils geltenden behördlichen und gesetzlichen Vorgaben nationaler wie internationaler Art für das Inverkehrbringen in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum erfüllen. Er hat uns die Konformität auf Verlangen durch Vorlage geeigneter Dokumente nachzuweisen.
(2) Der Verkäufer verpflichtet sich, bei seinen Lieferungen die jeweils geltenden behördlichen und gesetzlichen Umweltvorschriften nationaler wie internationaler Art einzuhalten, insbesondere die Gefahrstoffverordnung, die REACH-Verordnung (Verordnung EG Nr. 1907/2006), das Gesetz über die Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG) als nationale Umsetzung der Richtlinie 2002/95/EG (RoHS) und der Richtlinie 2002/96/EG (WEEE), etc..
(3) Der Verkäufer versichert insbesondere, dass die von ihm gelieferten Produkte keine Stoffe der jeweils geltenden „Kandidatenliste“ gemäß Art. 59 (1, 10) der Verordnung (EG) 1907/2006 („REACH“) enthalten. Der Verkäufer verpflichtet sich, KLC unverzüglich schriftlich zu unterrichten, falls – gleich aus welchem Grund – von ihm gelieferte Produkte Stoffe der Kandidatenliste enthalten; dies gilt insbesondere im Falle der Erweiterung/Ergänzung der Kandidatenliste. Der Verkäufer benennt die einzelnen Stoffe namentlich und teilt den Massenprozentanteil so genau wie möglich mit. KLC ist zur Abnahme von Produkten, die Stoffe der Kandidatenliste enthalten nicht verpflichtet.
(4) Der Verkäufer ist verpflichtet, KLC sämtliche Informationen iSd. Section 1502 des Dodd-Frank-Act über die Verwendung und Herkunft von Konfliktmaterialen iSd. Dodd-Frank-Act in den vom Verkäufer gelieferten Waren mitzuteilen.
(5) Ebenso verpflichtet sich der Verkäufer KLC über relevante, durch die obigen Regelungen verursachten Veränderungen der Ware, ihrer Lieferfähigkeit, Verwendungsmöglichkeit oder Qualität unverzüglich zu informieren und im Einzelfall geeignete Maßnahmen mit KLC abzustimmen.
§ 21 Schriftform
(1) Sämtliche Änderungen und Ergänzungen dieser AEB sowie der Verzicht auf deren Geltung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch im Hinblick auf einen möglichen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
(2) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Verkäufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
(3) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Verkäufer uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärung von Rücktritt), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, E-Mail ist für die Wahrung der Schriftform ausreichend. Entsprechendes gilt für die Lieferabrufe sowie der Änderung derselben. Lieferabrufe können auch per Datenfernübertragung oder per Telefax erfolgen.
§ 22 Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AEB oder Teile einer Bestimmung unwirksam sein, berührt diese Unwirksamkeit nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder des Vertrags als Ganzes. In Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach eine salvatorische Klausel lediglich zu einer Beweislastumkehr führt, ist es jedoch der ausdrückliche Wille der Parteien, die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AEB unter allen Umständen aufrechtzuerhalten. Die Parteien verpflichten sich, einvernehmlich eine wirksame Regelung anstelle der unwirksamen Bestimmung zu vereinbaren, die der unwirksamen Bestimmung in wirtschaftlicher Hinsicht am nächsten kommt. Die vorgenannten Regelungen gelten im Falle einer Regelungslücke entsprechend.
§ 23 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Für diese AEB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Verkäufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
(2) Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder im Zusammenhang mit seinem Entstehen oder seiner Beendigung ergebenden Streitigkeiten ist das Landgericht Tübingen. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Verkäufers zu erheben.
Im Falle von Widersprüchen zwischen der deutschen und der englischen Version, soll die deutsche Version maßgeblich sein.
KMU LOFT Cleanwater SE, Oktober 2025






    
