AGB International
Allgemeine Geschäftsbedingungen der KMU LOFT Cleanwater SE (international)
§1 Geltungsbereich
(1) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) der KMU Loft Cleanwater GmbH (nachfolgend „KLC“) gelten für sämtliche Geschäfte über die Lieferung und die mit der Lieferung verbundene Erbringung von Leistungen an den Kunden durch KLC, sofern der Kunde nicht in Deutschland ansässig ist.
(2) Der Anwendungsbereich dieser AGB ist beschränkt auf Verträge mit Unternehmern.
(3) Diese AGB gelten ausschließlich. Der Einbeziehung von entgegenstehenden, ergänzenden oder von unseren AGB abweichenden Bedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Diese finden auch dann keine Anwendung, wenn wir in Kenntnis von oder ohne ausdrücklichen Widerspruch gegen AGB des Kunden die Lieferung an den Kunden ausführen.
(4) Diese AGB gelten auch für künftige Geschäfte zwischen KLC und dem Kunden.
§2 Rechte an Unterlagen
(1) Angebote, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen bleiben unser Eigentum und dürfen nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung Dritten zur Verfügung gestellt werden.
(2) Alle (Urheber-)Rechte an von uns gefertigten Mustern, Vorrichtungen, Werkzeugen, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen, Entwürfen und Plänen, insbesondere Patent-, Urheber- und Erfinderrechte stehen ausschließlich uns zu. Diese Unterlagen und Rechte dürfen Dritten nur zugänglich gemacht werden, sofern wir ausdrücklich unsere schriftliche Zustimmung hierzu erteilt haben, wobei in diesem Fall nur die Schriftform gem. § 126 BGB ausreichend ist.
(3) Im Überlassen von vorbezeichneten Gegenständen und Unterlagen liegt keine Rechteübertragung oder –einräumung (Nutzungslizenz).
§3 Nebenpflichten des Kunden
(1) Der Kunde ist verpflichtet, uns sämtliche verbindlichen gesetzlichen Regelungen, die an seinem Sitz oder dem ihm bekannten Bestimmungsort der Ware gelten, unverzüglich mitzuteilen, sofern diese verbindlichen gesetzlichen Regelungen im Widerspruch zu diesem Vertragsinhalt stehen oder die Durchführung dieses Vertrages beeinträchtigen können.
(2) Der Kunde verpflichtet sich, sofern wir Maßnahmen im Rahmen der Erfüllung dieses Vertrages in dem Land, in dem der Kunde seinen Sitz hat oder der dem Kunden bekannte Bestimmungsort der Ware liegt, vorzunehmen haben, uns umfassend zu unterstützen.
§4 Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Dies gilt auch, wenn wir auf Aufforderung des Kunden, insbesondere zum Zwecke der Erfüllung hoheitlicher Erfordernisse eine vorläufige Rechnung (Proforma-Invoice) oder vergleichbare Erklärungen übermitteln.
(2) Der Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande.
(3) Ein unterbreitetes Angebot des Kunden ist für den Zeitraum von zwei Wochen ab Zugang bei KLC unwiderruflich. Dies gilt nicht, wenn sich der Kunde die freie Widerruflichkeit ausdrücklich schriftlich vorbehalten hat.
§5 Vertragsinhalt
(1) Die vertraglich geschuldete Leistung bestimmt sich nach der Vereinbarung entsprechend der Auftragsbestätigung, hilfsweise dem gewöhnlichen Gebrauchszweck Waren gleicher Art. Ein vom Kunden vorgesehener, besonderer Verwendungszweck ist nur dann maßgeblich, sofern uns dieser Verwendungszweck vor Vertragsschluss ausdrücklich und schriftlich zur Kenntnis gegeben wurde, wobei hierfür die Schriftform des § 126 BGB erforderlich ist.
(2) Der Vertragsgegenstand ist vertragsgemäß, sofern er den rechtlichen Anforderungen, insbesondere den staatlichen, öffentlich-rechtlichen oder behördlichen, an unserem Sitz genügt. Für die Einhaltung der Anforderungen am Sitz des Kunden, im Land des dem Kunden bekannten Bestimmungsortes der Ware oder in einem sonstigen Drittland sind wir nur verantwortlich, wenn wir diesbezüglich eine ausdrückliche schriftliche Zusage in der in § 126 BGB vorgesehenen Form erteilt haben und der Kunde seinen Mitwirkungspflichten hinsichtlich bestehender Anforderungen, insbesondere gemäß § 3, nachkommt. Grundsätzlich obliegt es dem Kunden, evtl. erforderliche Genehmigungen einzuholen.
(3) Technische Spezifikationen unserer Produkte wie Gewichts- und Maßangaben, Leistungs- und Eigenschaftsbeschreibungen sowie Abbildungen, Zeichnungen und sonstige Unterlagen stellen keine Beschaffenheitsgarantien dar. Bestimmte Eigenschaften gelten nur dann als garantiert, sofern eine gesonderte schriftliche Vereinbarung (Beschaffenheitsgarantie) getroffen wurde. Für die Schriftform der Garantieerklärung ist § 126 BGB maßgeblich.
(4) Eine etwaige Dokumentation ist in deutscher Sprache geschuldet. Die Vereinbarung einer Verpflichtung von KLC, eine etwaige Dokumentation in einer anderen Sprache zur Verfügung zu stellen, bedarf der Schriftform iSd. § 126 BGB.
(5) Nachträgliche Änderungen oder Anpassungen der von KLC geschuldeten Leistung sind zulässig, sofern sie handelsüblich oder technisch erforderlich sind und den Kunden nicht unzumutbar belasten.
§6 Lieferfrist; Höhere Gewalt; Teillieferung; Nicht-Einhalten der Lieferfrist
(1) Vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im Einzelfall handelt es sich bei Lieferfristen um ungefähre Angaben. KLC kündigt den tatsächlichen Auslieferungszeitpunkt mit angemessener Vorlaufzeit, in der Regel zwei Wochen, in Schriftform an. Der bekanntzugebende tatsächliche Auslieferungszeitpunkt darf vorbehaltlich der nachfolgenden Ziff. 2, 3, 5 und 6 nicht mehr als zwei Wochen nach der zuvor mitgeteilten ungefähren Lieferfrist liegen.
(2) Der Beginn einer Lieferfrist setzt die Klärung sämtlicher technischer Fragen voraus. Die Lieferfrist beginnt nicht zu laufen, bevor der Kunde seinen Mitwirkungspflichten diesbezüglich nachgekommen ist.
(3) Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt im Falle der Vereinbarung einer Vorleistungspflicht des Kunden wie beispielweise dem Leisten einer Anzahlung oder dem Nachweis einer Finanzierungszusage nicht, bevor der Kunde die ihn treffenden Vorleistungspflichten erfüllt hat.
(4) KLC steht die Einrede des nicht erfüllten Vertrages zu.
(5) Eine vereinbarte Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt der vollständigen und rechtzeitigen Belieferung durch unsere Vertragspartner (Selbstbelieferungsvorbehalt).
(6) Die Lieferfrist verlängert sich im Falle höherer Gewalt („force majeure“), insbesondere, aber nicht ausschließlich aufgrund von Überschwemmungen, Naturkatastrophen, Rohstoffknappheit, terroristischen Anschlägen, Streik, angemessen. KLC wird den Kunden unverzüglich über das Vorliegen höherer Gewalt sowie das voraussichtliche Ende dieses Umstandes informieren. Dauert der Zustand höherer Gewalt ununterbrochen mehr als sechs Wochen an oder verzögert sich der Liefertermin aufgrund höherer Gewalt um insgesamt mehr als acht Wochen, so ist der Kunde zur Aufhebung des Vertrags berechtigt. Im Falle der höheren Gewalt ist die Geltendmachung von weiteren Ansprüchen ausgeschlossen.
(7) Wir sind zu Teillieferungen bereit, sofern dies für den Kunden nicht unzumutbar ist.
(8) Schadensersatzansprüche infolge der Nichteinhaltung der Lieferfrist richten sich nach § 12.
§7 Gefahrübergang
(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht mit der Übergabe an den Frachtführer des Kunden über (FCA Kirchentellinsfurt oder Hausen, Deutschland - Incoterms 2010).
(2) Nimmt der Kunde die zur Auslieferung bereit erklärte Ware am Auslieferungszeitpunkt (§ 6 Ziff. 1 Satz 2) nicht ab, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs zum Auslieferungszeitpunkt auf den Kunden über.
§8 Annahmeverzug; Verzögerungsschaden
(1) Nimmt der Kunde die Ware nicht rechtzeitig ab (§ 7) oder gerät er auf andere Weise in Annahmeverzug, so schuldet er KLC pro angefangene Woche einen Betrag in Höhe von 0,5 % des Auftragswertes bzw. des Wertes der Teillieferung, insgesamt jedoch maximal 5 % des Auftragswertes bzw. des Wertes der Teillieferung als Schadensersatz.
(2) Dem Kunden ist der Nachweis eines geringeren, KLC der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
§9 Preise; Zahlungsbedingungen
(1) Sämtliche Preise sind Netto-Preise und verstehen sich zzgl. der zum Lieferzeitpunkt geltenden jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Zahlungen sind mangels abweichender Vereinbarung in EUR zu leisten. Ist die Vereinbarung der Zahlung in EUR unzulässig, ist die Zahlung in der für die am Sitz des Kunden maßgeblichen Währung zu leisten. Die Zahlung hat in diesem Fall in derjenigen Höhe zu erfolgen, die dem Rechnungswert in EUR zum Zeitpunkt der Fälligkeit der (Teil-)Zahlung entspricht. Ist die Zahlung in beiden der vorgenannten Währungen unmöglich, hat die Zahlung in einer Drittwährung zu erfolgen. Satz 3 sowie Ziff. 6 Satz 2 gelten entsprechend.
(3) Sämtliche etwa anfallenden sonstigen Kosten, insbesondere für die Abwicklung von Zahlung, Transport, Ein- und Ausfuhrzölle, Gebühren etc., trägt der Kunde.
(4) Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelfall gelten sämtliche Preise Free Carrier (FCA Incoterms 2010), Kirchentellinsfurt oder Hausen, Deutschland.
(5) Der Abzug von Skonto bedarf der gesonderten Vereinbarung im Einzelfall.
(6) Zahlungen sind am Sitz von KLC in Kirchentellinsfurt, Deutschland, zu leisten. Kosten und Risiko der Zahlung gehen zu Lasten des Käufers.
(7) Vorbehaltlich einer abweichenden schriftlichen (Art. 13 CISG) Vereinbarung sind Zahlungen innerhalb von zehn (10) Tagen ab Gefahrübergang fällig.
(8) Liegen zwischen Vertragsschluss und Gefahrübergang mehr als vierzehn Wochen und haben wir das Überschreiten dieses Zeitraums nicht verschuldet, so sind wir berechtigt, den Preis entsprechend den uns entstandenen Produktionsmehrkosten, insbesondere aufgrund von gestiegenen Rohstoffpreisen, zu erhöhen.
§10 Mängelrüge; Ausschluss von Gewährleistungsrechten
(1) Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich spätestens jedoch innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Gefahrübergang auf die Mangelfreiheit zu untersuchen und hierbei entdeckte Mängel unverzüglich innerhalb von längstens drei (3) Arbeitstagen zu rügen. Dies gilt nicht, sofern der tatsächliche Gefahrübergang vor dem vereinbarten Liefertermin (Auslieferungszeitpunkt gemäß § 6 Ziff. 1 Satz 2) liegt. In diesem Fall beginnt die Untersuchungsfrist mit dem vereinbarten Liefertermin (Auslieferungszeitpunkt gemäß § 6 Ziff. 1 Satz 2) zu laufen.
(2) Weiter ist der Kunde verpflichtet, uns Mängel, die im Rahmen der Untersuchung (Ziff. 1 Satz 1) nicht feststellbar waren, innerhalb von drei (3) Arbeitstagen ab tatsächlicher Entdeckung zu rügen.
(3) Die Rüge ist schriftlich zu erheben. Die Rüge hat unter Angabe einer detaillierten Schilderung zu erfolgen, anhand derer die vermuteten Ursachen sowie die Auswirkungen ersichtlich sind. Auf Verlangen ist uns geeignetes Dokumentationsmaterial, insbesondere Lichtbilder, zur Verfügung zu stellen.
(4) Kommt der Kunde seiner oben bestimmten Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nicht nach, gilt die Leistung als genehmigt und Gewährleistungsansprüche sowie Schadensersatzansprüche stehen ihm nicht zu. Dies gilt nicht, sofern wir den Mangel arglistig verschwiegen hatten oder der Ausschluss mit den Bestimmungen einer Garantie (§ 5. Ziff. 3) unvereinbar wäre.
(5) Der Kunde ist verpflichtet, die mit der unberechtigt vorgenommenen Mängelrüge verbundenen Kosten von KLC zu tragen.
(6) Die Fristen der Ziff. 1 und 2. beginnen, sofern eine Dokumentation von KLC geschuldet ist, erst, wenn der Kunde die Dokumentation erhalten hat.
(7) Ist zwischen der tatsächlichen Übergabe und der Anzeige eines Mangels ein Zeitraum von zwei Jahren verstrichen, so kann der Kunde keine Mängelrechte mehr geltend machen.
§11 Rechte des Käufers bei Pflichtverletzungen des Verkäufers (=Gewährleistungsansprüche); Verjährung von Ansprüchen; Verhältnis zu Schadensersatz
(1) Im Falle der Schlechterfüllung von KLC, also des Zurückbleibens der tatsächlichen Leistungserbringung hinter der vertraglich geschuldeten Leistung (Mangelhaftigkeit), richten sich die Ansprüche des Kunden nach den folgenden Bestimmungen.
(2) Zunächst ist der Kunde nur berechtigt, von KLC innerhalb angemessener Frist Beseitigung der Schlechterfüllung (Mängelbeseitigung) zu verlangen. Die Auswahl der Art der Mängelbeseitigung, im Wesentlichen Nachbesserung oder Ersatzlieferung, durch welche KLC die Beseitigung der Schlechterfüllung erbringt, obliegt KLC. Zum Zwecke der Mängelbeseitigung hat der Kunde KLC oder von KLC beauftragten Dritten Zugang zur Ware zu gewähren sowie erforderlich werdende und gebotene Maßnahmen zu unterstützen. Die Kosten der Mängelbeseitigung übernimmt KLC mit Ausnahme derjenigen Mehrkosten, die durch den Weitertransport der Ware an einen anderen als den ursprünglichen Bestimmungsort verbunden sind.
(3) Erbringt KLC die Mängelbeseitigung nicht innerhalb der angemessenen Frist oder führt die von KLC gewählte Art der Mängelbeseitigung nicht zur Mangelfreiheit, ist der Kunde berechtigt, den Kaufpreis herabzusetzen.
(4) Zur Aufhebung des Vertrages ist der Kunde grundsätzlich nur dann berechtigt, wenn
a) der Mangels eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt, und
b) die Beseitigung dieses Mangels nicht innerhalb der angemessenen Frist durchgeführt wurde oder nicht zur Mangelfreiheit führte. Lit. b. gilt nicht, wenn der Mangel eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt und die Beseitigung des Mangels für den Kunden aufgrund der Umstände des Einzelfalls unzumutbar ist oder offensichtlich erfolglos bleiben wird.
(5) Zur Aufhebung des Vertrages ist der Kunde auch berechtigt, wenn KLC im Falle der Nichteinhaltung der Lieferfrist trotz des Setzens einer weiteren angemessenen Frist, die in der Regel nicht geringer als zwei (2) Wochen bemessen sein darf, die Leistung nicht erbringt. Hinsichtlich dieser weiteren Frist gilt § 6. Ziff. 6 Satz 1 entsprechend.
(6) Der Kunde ist verpflichtet, die Ansprüche nach Ziff. 2 – 5 innerhalb angemessener Frist geltend zu machen. Er hat KLC zur Vornahme der Handlungen schriftlich aufzufordern.
(7) Bezieht sich die Nichtleistung oder Schlechtleistung nur auf einen Teil der Lieferung, so gelten die Ansprüche nach Ziff. 2 und 3 nur im Hinblick auf denjenigen Teil, der von der Nichtleistung oder Schlechtleistung betroffen ist. Die Aufhebung des gesamten Vertrages (Ziff. 4 und 5) kann in einem solchen Fall nur erklärt werden, wenn die Unvollständigkeit der Lieferung oder nur teilweise vertragsgemäße Lieferung für sich genommen eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt.
(8) Gewährleistungsansprüche – mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen - verjähren innerhalb von zwölf Monaten ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht bei arglistig verschwiegenen Mängeln sowie nicht erkennbaren Mängeln (§ 10 Ziff. 3).
(9) Der Kunde kann die Aufhebung des Vertrages oder Ersatzlieferung nur verlangen, sofern er die zuvor erhaltene Leistung im Wesentlichen in dem Zustand zurückgeben kann, wie er sie erhalten hat.
(10) Vorgenannte Ansprüche wegen Schlechterfüllung, die auf unsachgemäße Handhabung des Kunden oder die Missachtung der Nutzungshinweise zurückzuführen sind, sind ausgeschlossen.
(11) Für die Geltendmachung von Schadensersatz wegen Mangelhaftigkeit gilt Ziff. 4.b. sowie Ziff. 4 Satz 2 entsprechend unter Maßgabe des § 12.
§ 12 Haftung
(1) KLC haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen im Falle der schuldhaften Pflichtverletzung für alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(2) KLC haftet gemäß den Bestimmungen des anwendbaren Produkthaftungsgesetzes.
(3) Im Falle der Vereinbarung einer vertraglichen Garantie (§ 5 Ziff. 3) haftet KLC entsprechend der Garantieerklärung.
(4) KLC haftet für die vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzung.
(5) Die Haftung nach Ziff. 4 ist im Falle der grob fahrlässigen Pflichtverletzung begrenzt auf das Dreifache des betroffenen Auftragswertes. Unterschreitet das Dreifache des betroffenen Auftragswertes den Betrag von 25.000,-- EUR, so haftet KLC bei Vorliegen eines konkreten Schadens in entsprechender Höhe bis zu einem Betrag in Höhe von 25.000,-- EUR.
(6) Die Haftung für sonstige fahrlässige Pflichtverletzungen oder unverschuldete Schäden ist ausgeschlossen.
§13 Aufrechnung; Zurückbehaltungsrecht
(1) Die Aufrechnung des Kunden ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig.
(2) Für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts gilt Ziff. 1 entsprechend.
§14 Eigentumsvorbehalt
(1) Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung der jeweiligen Lieferrechnung unser Eigentum (Vorbehaltsware).
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten ausreichend gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern.
§15 Anwendbares Recht
(1) Dieser Vertrag sowie sein Zustandekommen unterliegen dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG). Ergänzend gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Ziff. 1 Satz 2 gilt entsprechend für außervertragliche Ansprüche.
§16 Schiedsklausel; Undurchführbarkeit des Schiedsverfahrens
(1) Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden.
(2) Der Ort des Schiedsverfahrens ist Stuttgart, Deutschland. Die Anzahl der Schiedsrichter beträgt drei. Die Sprache des Schiedsverfahrens ist deutsch. Das anwendbare materielle Recht ergibt sich aus § 15.
(3) Sollte das Schiedsverfahren undurchführbar sein, vereinbaren die Parteien das für den sich aus der Auftragsbestätigung ergebenden Sitz von KLC zuständige Gericht als ausschließlichen Gerichtsstand. KLC ist in diesem Fall darüber hinaus berechtigt, den Kunden an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
§17 Sonstiges; Schriftform
(1) Sämtliche Erklärungen müssen in der Vertragssprache abgegeben werden, um wirksam zu sein.
(2) Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.
(3) Soweit in diesen AGB nicht ausdrücklich Abweichendes bestimmt wurde, richtet sich das Schriftformerfordernis nach Art. 13 CISG. Dies gilt nicht für sämtliche Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie der Verzicht auf deren Geltung, die der Schriftform gemäß § 126 BGB bedürfen. Dies gilt auch im Hinblick auf einen möglichen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
(4) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB oder Teile einer Bestimmung unwirksam sein, berührt diese Unwirksamkeit nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder des Vertrages als Ganzes. Die Parteien verpflichten sich, einvernehmlich eine wirksame Regelung anstelle der unwirksamen Bestimmung zu vereinbaren, die der unwirksamen Bestimmung in wirtschaftlicher Hinsicht am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Falle einer Regelungslücke.